MWSTV bedarf der Konkretisierung, da er nicht vorgibt, wie dies im konkreten Einzelfall zu geschehen hat. Die ESTV hat in Anwendung dieser Bestimmung eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Es steht ihr diesbezüglich die Kompetenz zu, Weisungen und Bestimmungen zu erlassen (vgl. BGE 123 II 30, 33; vgl. Entscheid der SRK vom 28. Januar 1999 i.S. M. usw. [SRK 1998-017], E. 6b). In allgemeiner Hinsicht ist durchaus sachgerecht, dass praxisgemäss aus den vorzuweisenden Unterlagen die Art und Nutzung der Dienstleistungen zweifelsfrei hervorgehen muss.