Die Verwaltung habe ihre Praxis anhand von Kriterien festzulegen, welche über den Einzelfall hinausgehen. Durch ihre Weisungen habe sie eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Mit ihren Beweisvorschriften verletze die ESTV kein übergeordnetes Recht. b. Das EFD (Art. 16 Abs. 2 MWSTV) bzw. die Verwaltung als vollziehende Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, eine Regel aufzustellen, welche vorgibt, wie der Anspruch auf Steuerbefreiung buchund belegmässig nachzuweisen ist. Denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 MWSTV bedarf der Konkretisierung, da er nicht vorgibt, wie dies im konkreten Einzelfall zu geschehen hat.