4 liegenden, die Leistung im Einzelnen umschreibenden Vertrag», werde das Verhältnismässigkeitsverbot verletzt. Überspitzt formalistisch sei überdies, wenn die ESTV auf das Vorhandensein von schriftlichen Verträgen abstelle. Die ESTV räumt ein, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe an die SRK den Ausfuhrnachweis von Dienstleistungen mit Bezug auf die im Ausland ansässigen Leistungsempfänger «F. SpA» und «F. Sàrl» erbracht habe. Sie beantragt in ihrer Vernehmlassung deshalb Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 75 416.-. Im Übrigen beantragt die Verwaltung jedoch Abweisung der Beschwerde.