Die Entwicklung der Praxis der letzten Jahre zeige, dass Managementdienstleistungen nicht abschliessend normiert werden können, sondern dem Einzelfall Rechnung getragen werden muss. Die ESTV habe sich beim Ermessensentscheid, welche Beweismittel zum Nachweis des Exportes von Managementdienstleistungen zulässig sind, von objektiven Kriterien leiten zu lassen, die dem Einzelfall angemessen und der Durchsetzung des materiellen Mehrwertsteuerrechts dienlich sind. Mit dem Hinweis der ESTV im Einspracheentscheid, auf allen eingereichten Rechnungen fehle irgend «ein Hinweis auf den zu Grunde