Zahlungsbelege; Verträge mit den einzeln umschriebenen Dienstleistungen, falls diese in den Fakturen nicht detailliert aufgeführt sind; E. 4b hienach) an den Nachweis des Dienstleistungsexportes gemäss Praxis der ESTV gerechtfertigt sind. a. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dafür, die in der Wegleitung und in den Merkblättern umschriebene Praxis der ESTV sei nicht «tel quel» auf jeden Sachverhalt anwendbar. Die Verfahrens- und Beweisvorschriften seien nur dort anwendbar, wo sie sachgerecht seien. Die Entwicklung der Praxis der letzten Jahre zeige, dass Managementdienstleistungen nicht abschliessend normiert werden können, sondern dem Einzelfall Rechnung getragen werden muss.