Dennoch ist der ausländische Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers als ein gewichtiges Indiz für den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu werten. Mangels Alternative und zur Verwirklichung des Bestimmungsland- bzw. Domizilprinzips ist demzufolge das Erfordernis der Geschäfts- bzw. Wohnsitzangabe des Empfängers durch den Leistungserbringer unabdingbar und damit gerechtfertigt (noch nicht rechtskräftiger Entscheid der SRK vom 12. April 2000 [SRK 1999-129], E. 4b). 4. Im vorliegenden Fall gilt es nun zu prüfen, ob die weiteren - hier bestrittenen - Anforderungen (Fakturakopien; Zahlungsbelege;