3 sind (Art. 16 Abs. 1 MWSTV). Allerdings ist auch im Zusammenhang mit einem solchen Nachweis der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Zulässig ist nur, was für den Nachweis erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn eine mildere Massnahme genügt (noch nicht rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. April 2000 [SRK 1999-129], E. 4a). e. Nach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung» von Dienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip; E. 3c hievor).