Vertrag angebracht ist, in welchem solche Dienstleistungen im Einzelnen umschrieben sind (Merkblatt Nr. 13, S. 5). Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach der Praxis der Verwaltung das Erfordernis, in den Rechnungen selbst die Art und Nutzung der erbrachten Dienstleistungen detailliert aufzuführen. d. Das Bestimmungsland- und das Verbrauchsteuerprinzip fordern die echte Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen. Denn die Mehrwertsteuer soll erst in jenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch stattfindet (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 62)