Die ESTV kann zusätzliche Belege wie z.B. eine amtliche Bescheinigung des ausländischen Ansässigkeitsstaates verlangen, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Leistungsempfänger tatsächlich einen ausländischen Geschäfts- oder Wohnsitz hat und ob die Leistung wirklich zur Nutzung oder Auswertung im Ausland bestimmt ist (Wegleitung, Rz. 568). Nach der heute gültigen Fassung des Merkblattes Nr. 13 kann der im Inland ansässige Dienstleistungserbringer die Steuerbefreiung auch dann geltend machen, wenn in der Rechnung bloss «Management-fees» ohne nähere Umschreibung der Arten der hiefür erbrachten Dienstleistungen erwähnt werden, sofern in der Rechnung ein Hinweis auf den zugrundeliegenden