14 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BV). b. Nach der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) sind andere [als die in Art. 15 Abs. 2 vorgängig aufgezählten] steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäftsoder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Steuer befreit (Art. 15