{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-112--_2000-05-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004496.pdf?ID=150004496", "Checksum": "08ee91cb3f429e22eb585ce436bf5d6c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "75c42364019540e714fdbd5655032107", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r\n\n 4\nliegenden, die Leistung im Einzelnen umschreibenden Vertrag», werde das\nVerhältnismässigkeitsverbot verletzt. Überspitzt formalistisch sei überdies,\nwenn die ESTV auf das Vorhandensein von schriftlichen Verträgen abstelle.\nDie ESTV räumt ein, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe an die SRK\nden Ausfuhrnachweis von Dienstleistungen mit Bezug auf die im Ausland\nansässigen Leistungsempfänger «F. SpA» und «F. Sàrl» erbracht habe. Sie\nbeantragt in ihrer Vernehmlassung deshalb Gutheissung der Beschwerde im\nUmfang von Fr. 75 416.-.\nIm Übrigen beantragt die Verwaltung jedoch Abweisung der Beschwerde. Mit\nBezug auf die übrigen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger sei der\nAusfuhrnachweis nicht erbracht. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 MWSTV nenne die zum\nNachweis erforderlichen Belege nicht. Die Bestimmung bedürfe deswegen\nder Konkretisierung auf dem Wege der Praxis. Ein gewisser Formalismus\nsei unabdingbar. Die gesetzliche Grundlage für den Formalismus sei in\nArt. 42 MWSTV verankert. Der Bundesrat habe damit der ESTV eine generelle\nVollzugskompetenz übertragen. Die Verwaltung habe ihre Praxis anhand von\nKriterien festzulegen, welche über den Einzelfall hinausgehen. Durch ihre\nWeisungen habe sie eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Mit ihren\nBeweisvorschriften verletze die ESTV kein übergeordnetes Recht.\nb. Das EFD (Art. 16 Abs. 2 MWSTV) bzw. die Verwaltung als vollziehende\nBehörde ist nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, eine Regel\naufzustellen, welche vorgibt, wie der Anspruch auf Steuerbefreiung buchund belegmässig nachzuweisen ist. Denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 MWSTV bedarf\nder Konkretisierung, da er nicht vorgibt, wie dies im konkreten Einzelfall\nzu geschehen hat. Die ESTV hat in Anwendung dieser Bestimmung eine\neinheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Es steht ihr diesbezüglich die\nKompetenz zu, Weisungen und Bestimmungen zu erlassen (vgl. BGE 123 II 30,\n33; vgl. Entscheid der SRK vom 28. Januar 1999 i.S. M. usw. [SRK 1998-017],\nE. 6b).\nIn allgemeiner Hinsicht ist durchaus sachgerecht, dass praxisgemäss aus\nden vorzuweisenden Unterlagen die Art und Nutzung der Dienstleistungen\nzweifelsfrei hervorgehen muss. Ohne diese Angaben - nebst der Angabe\ndes Sitzes des Leistungsempfängers (E. 3e hievor) - wäre die Prüfung der\nFrage, ob einerseits überhaupt Dienstleistungen erbracht und diese anderseits\ntatsächlich im Ausland genutzt oder ausgewertet worden sind, von vornherein\nverunmöglicht. Gerade dies ist aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung\ngemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV. Dass der Ausfuhrnachweis unter diesen\nUmständen nur in Form von schriftlichen Dokumenten geschehen kann, liegt\nim Übrigen auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erläuterung. Es\nist also dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden, dass in den Fakturen und\nden Vertragsschriften die Art und Nutzung der Dienstleistungen umschrieben\nsein muss. Das Gesagte gilt für Vertragsunterlagen jedenfalls dann, wenn die\ndarauf verweisenden Fakturen wie im Fall von «Management-fees» die Arten\nder dafür erbrachten Dienstleistungen nicht näher umschreiben.\nIn konkreter Hinsicht ist sachlich gerechtfertigt, Fakturakopien mit Angaben\nüber Art und Nutzung der Leistung zu verlangen. Sie weisen darauf hin,\ndass der Steuerpflichtige Dienstleistungen auch tatsächlich zur Nutzung\nund Auswertung im Ausland erbracht hat und nunmehr das Entgelt\n(«Management-fees») dafür einfordert. Die ESTV hat ihre Praxis den\n\n"}