{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-112--_2000-05-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004496.pdf?ID=150004496", "Checksum": "08ee91cb3f429e22eb585ce436bf5d6c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "75c42364019540e714fdbd5655032107", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r\n\n 3\nsind (Art. 16 Abs. 1 MWSTV). Allerdings ist auch im Zusammenhang mit\neinem solchen Nachweis der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.\nZulässig ist nur, was für den Nachweis erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn\neine mildere Massnahme genügt (noch nicht rechtskräftiger Entscheid der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. April 2000 [SRK\n1999-129], E. 4a).\ne. Nach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung» von\nDienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder\nWohnsitz hat (Domizilprinzip; E. 3c hievor). Für eine echte Steuerbefreiung ist\n- wie gesehen - der Nachweis zu erbringen, dass der Verbrauch der Leistung\nim Ausland erfolgt. Bei der Ausfuhr von Gegenständen ist dies weitgehend\nunproblematisch. Es erfolgt eine grenzüberschreitende Warenbewegung,\nwelche durch die Zollbehörde und die entsprechenden zollamtlichen Papiere\nbescheinigt wird. Diese stellen gleichzeitig den Nachweis dar (Art. 16 Abs. 1\nMWSTV), dass der Verbrauch der Ware im Ausland stattfindet. Ganz anders\nverhält es sich mit Dienstleistungen. Da keine physische Warenbewegung\nstattfindet, muss das geltende Recht an den Geschäfts- bzw. Wohnsitz des\nLeistungsempfängers anknüpfen. Hat der Leistungsempfänger seinen\nGeschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland, wird - allenfalls im Zusammenhang\nmit anderen Hinweisen in Fakturakopien, Zahlungsbelegen, Vertragsschriften\nusw. - angenommen, die Dienstleistung werde im Ausland verbraucht\nbzw. zur Nutzung oder Auswertung verwendet. Zwar ist wohl nicht\nselten kaum abschliessend nachprüfbar, ob die Dienstleistung auch\ntatsächlich im Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet wird, da\nein einwandfreier Beweis wie bei physischen Warenbewegungen naturgemäss\nnicht möglich ist. Dennoch ist der ausländische Geschäfts- bzw. Wohnsitz\ndes Leistungsempfängers als ein gewichtiges Indiz für den Verbrauch\nder Dienstleistung im Ausland zu werten. Mangels Alternative und zur\nVerwirklichung des Bestimmungsland- bzw. Domizilprinzips ist demzufolge\ndas Erfordernis der Geschäfts- bzw. Wohnsitzangabe des Empfängers durch\nden Leistungserbringer unabdingbar und damit gerechtfertigt (noch nicht\nrechtskräftiger Entscheid der SRK vom 12. April 2000 [SRK 1999-129], E. 4b).\n4. Im vorliegenden Fall gilt es nun zu prüfen, ob die weiteren - hier\nbestrittenen - Anforderungen (Fakturakopien; Zahlungsbelege; Verträge mit\nden einzeln umschriebenen Dienstleistungen, falls diese in den Fakturen\nnicht detailliert aufgeführt sind; E. 4b hienach) an den Nachweis des\nDienstleistungsexportes gemäss Praxis der ESTV gerechtfertigt sind.\na. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dafür, die in der Wegleitung\nund in den Merkblättern umschriebene Praxis der ESTV sei nicht «tel quel»\nauf jeden Sachverhalt anwendbar. Die Verfahrens- und Beweisvorschriften\nseien nur dort anwendbar, wo sie sachgerecht seien. Die Entwicklung der\nPraxis der letzten Jahre zeige, dass Managementdienstleistungen nicht\nabschliessend normiert werden können, sondern dem Einzelfall Rechnung\ngetragen werden muss. Die ESTV habe sich beim Ermessensentscheid, welche\nBeweismittel zum Nachweis des Exportes von Managementdienstleistungen\nzulässig sind, von objektiven Kriterien leiten zu lassen, die dem Einzelfall\nangemessen und der Durchsetzung des materiellen Mehrwertsteuerrechts\ndienlich sind. Mit dem Hinweis der ESTV im Einspracheentscheid, auf allen\neingereichten Rechnungen fehle irgend «ein Hinweis auf den zu Grunde\n\n"}