{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-112--_2000-05-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004496.pdf?ID=150004496", "Checksum": "08ee91cb3f429e22eb585ce436bf5d6c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.05.2000 JAAC 64.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "75c42364019540e714fdbd5655032107", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.05.2000 JAAC 64.112 \r\n\n 2\nAbs. 2 Bst. l MWSTV). Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen muss der\nAnspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachgewiesen sein. Das\nEidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wie der Steuerpflichtige\nden Nachweis zu führen hat (Art. 16 Abs. 1 und 2 MWSTV).\nNach Art. 46 MWSTV hat der Steuerpflichtige der ESTV über alle Tatsachen,\ndie für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein\nkönnen, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.\nc. Laut Kommentar des EFD zur MWSTV vom 22. Juni 1994[24] (S. 21)\nkommen als Beleg für den Nachweis von Dienstleistungen, welche ins Ausland\nerbracht werden, vor allem Bestellungen oder Auftragsbestätigungen, weitere\nKorrespondenzen und Fakturen in Frage, aus denen klar hervorgeht, an wen\nund zu welchem Zweck eine bestimmte Dienstleistung erbracht worden ist.\nNach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung» (Art. 15 Abs. 2\nBst. l MWSTV) von Dienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger seinen\nGeschäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip; Merkblatt Nr. 13 der ESTV,\nHauptabteilung MWSt, über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland\nerbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Januar\n1997[25], S. 2-4).\nAls Nachweis für die Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung im\nAusland verlangt die ESTV Fakturakopien, Zahlungsbelege und Verträge\noder Aufträge, sofern solche erstellt oder abgeschlossen wurden. Aus diesen\nUnterlagen müssen Name/Firma, Adresse sowie Wohnsitz/Sitz des Abnehmers\noder Kunden, ferner detaillierte Angaben über die Art und Nutzung der\nerbrachten Leistungen zweifelsfrei hervorgehen (Wegleitung 1994 für\nMehrwertsteuerpflichtige sowie die Ausgabe von 1997[26], je Rz. 567). Die\nESTV kann zusätzliche Belege wie z.B. eine amtliche Bescheinigung des\nausländischen Ansässigkeitsstaates verlangen, wenn Zweifel daran bestehen,\nob der Leistungsempfänger tatsächlich einen ausländischen Geschäfts- oder\nWohnsitz hat und ob die Leistung wirklich zur Nutzung oder Auswertung im\nAusland bestimmt ist (Wegleitung, Rz. 568).\nNach der heute gültigen Fassung des Merkblattes Nr. 13 kann der im Inland\nansässige Dienstleistungserbringer die Steuerbefreiung auch dann geltend\nmachen, wenn in der Rechnung bloss «Management-fees» ohne nähere\nUmschreibung der Arten der hiefür erbrachten Dienstleistungen erwähnt\nwerden, sofern in der Rechnung ein Hinweis auf den zugrundeliegenden\nVertrag angebracht ist, in welchem solche Dienstleistungen im Einzelnen\numschrieben sind (Merkblatt Nr. 13, S. 5). Unter diesen Voraussetzungen\nentfällt nach der Praxis der Verwaltung das Erfordernis, in den Rechnungen\nselbst die Art und Nutzung der erbrachten Dienstleistungen detailliert\naufzuführen.\nd. Das Bestimmungsland- und das Verbrauchsteuerprinzip fordern die echte\nSteuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen. Denn die Mehrwertsteuer soll erst\nin jenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch stattfindet (Daniel Riedo,\nVom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den\nentsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 62).\nUnbestritten und ohne weiteres gerechtfertigt ist, dass solche echt befreiten\nUmsätze, die zum Vorsteuerabzug des inländischen Leistungserbringers\nberechtigen (Art. 15 Abs. 1 MWSTV), buch- und belegmässig nachzuweisen\n\n"}