Aus diesen Gründen ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Parteibefragung zu verzichten. Denn einem Beweisantrag braucht insbesondere dann nicht entsprochen zu werden, wenn er von vornherein nicht oder kaum geeignet ist, den in Frage stehenden Nachweis zu erbringen (ausführlich und mit Hinweisen: Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998 in Sachen A. [SRK 1997-044], E. 3a/bb), veröffentlicht in VPB 63.23 S. 199 ff.; vgl. auch Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 64 S. 499 f.). 6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. [23] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern.