Dies hat er nicht getan, was ebenfalls klar dafür spricht, dass er eine Auskunft mit dem durch ihn geltend gemachten Inhalt nicht erhalten hat. Eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers als Partei ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die pflichtgemäss erlangte Überzeugung des Gerichts umzustossen. Aus diesen Gründen ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Parteibefragung zu verzichten.