In einer mündlichen Befragung wird der Beschwerdeführer nichts anderes behaupten können, als was er bereits mit seiner Beschwerdeschrift vorbringt. Als Fürsprech und Notar ist sich der Rechtsvertreter und Verbandssekretär des Beschwerdeführers im Klaren, dass er sich aus Beweisgründen eine für ihn derart wichtige Auskunft durch die ESTV schriftlich hätte bestätigen lassen sollen. Dies hat er nicht getan, was ebenfalls klar dafür spricht, dass er eine Auskunft mit dem durch ihn geltend gemachten Inhalt nicht erhalten hat.