10 vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 113 Rz. 3.53, S. 122 Rz. 3.67, S. 123 Rz. 3.69, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist von vornherein auszuschliessen, dass mit einer Befragung des Beschwerdeführers, der keine schriftlichen Belege vorweisen kann, das Gericht davon überzeugt werden könnte, eine Auskunft mit genau dem geltend gemachten Inhalt sei erteilt worden. In einer mündlichen Befragung wird der Beschwerdeführer nichts anderes behaupten können, als was er bereits mit seiner Beschwerdeschrift vorbringt.