Die Aufteilung des früheren generellen Beitrags in einen eigentlichen Mitgliederbeitrag und einen Verwaltungskostenbeitrag sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung besprochen und von diesem als zulässig beurteilt worden. Im Vertrauen auf diese behördliche Auskunft habe er die Methode des «Beitrag-Splittings» gewählt. Der Beschwerdeführer vermag keinerlei schriftlicher Unterlagen beizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Beispielsweise liegt keine durch ihn im Anschluss der angeblichen Auskunft verfasste Akten- oder Telefonnotiz vor, geschweige denn eine schriftlich verfasste Auskunft der ESTV.