Was der Beschwerdeführer ferner dagegen vorbringt, dringt nicht durch: a. Er rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe insbesondere von der Offerte des Beschwerdeführers, weitere Beweismittel nachzuliefern oder für eine Parteibefragung zur Verfügung zu stehen, keinen Gebrauch gemacht. Inwiefern die ESTV den Sachverhalt als Grundlage für ihren Einspracheentscheid vom 4. Oktober 1999 ungenügend abgeklärt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist in Würdigung der gesamten Aktenlage der für die Entscheidfindung der SRK rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt.