9 Im Übrigen findet diese Betrachtungsweise bereits darin Bestätigung, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich der Ausgleichskasse bis zum genannten Beschluss der GV durch den ordentlichen Mitgliederbeitrag mitabgegolten waren, und die Abspaltung des Verwaltungskostenbeitrages nach der Absicht der GV dem Mitglied keine Mehrbelastung verursachen soll. Die Summe des neuen ordentlichen Mitgliederbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages soll dem alten ordentlichen Mitgliederbeitrag entsprechen. Der Verwaltungskostenbeitrag bildet mithin lediglich einen Teil des statutarisch festgesetzten ordentlichen Mitgliederbeitrages.