Angesichts dieser klaren statutarischen Regelung besteht der Zweck des Beschwerdeführers - entgegen seiner eigenen Auffassung - sehr wohl unter anderem in der Durchführung der Ausgleichskasse für seine Mitglieder. Denn der Zweckartikel seiner Statuten erwähnt die Durchführung sozialer Institutionen. Die durch den Beschwerdeführer zu führende Sozialversicherungskasse wird in den Folgeartikeln wiederholt ausdrücklich mit «AHV» bezeichnet. Der Umstand, dass die Führung der Ausgleichskasse angeblich einem Dritten in Auftrag gegeben wurde, macht keinen Unterschied.