Die ordentliche Generalversammlung des Beschwerdeführers hat am 8. Juni 1995 beschlossen, auf dem reglementarischen Mitgliederbeitrag neu einen mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungskostenbeitrag von 40% zu erheben; auf dem verbleibenden Mitgliederbeitrag werde ein Rabatt von 60% gewährt, so dass für die Mitgliederfirmen insgesamt keine Mehrbelastung resultiere, nachdem sie die Mehrwertsteuer auf dem Verwaltungskostenbeitrag als Vorsteuer geltend machen könnten. Angesichts dieser klaren statutarischen Regelung besteht der Zweck des Beschwerdeführers - entgegen seiner eigenen Auffassung - sehr wohl unter anderem in der Durchführung der Ausgleichskasse für seine Mitglieder.