vgl. auch Art. 2 des Reglements über die Beitragserhebung des Beschwerdeführers). Die Mitglieder ermächtigen die beim Verbandssekretariat geführten Sozialversicherungskassen (AHV, usw.), dem Sekretär die für die Beitragserhebung nötigen Angaben bekanntzugeben (Art. 11 der Verbandsstatuten). Die ordentliche Generalversammlung des Beschwerdeführers hat am 8. Juni 1995 beschlossen, auf dem reglementarischen Mitgliederbeitrag neu einen mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungskostenbeitrag von 40% zu erheben;