Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verband von der Leistung einer Bankgarantie abhängig machen, dies als Sicherheit für die Verpflichtung des Mitglieds gegenüber der Verbandskasse und den mit dem Verband verbundenen Sozialversicherungen (Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV], Krankenkasse usw.; Art. 7 Abs. 3 der Verbandsstatuten). Der Beschwerdeführer erhebt bezüglich der hier fraglichen Mitglieder direkte Jahresbeiträge aufgrund der Lohnsumme (Art. 10 Bst. a der Verbandsstatuten; vgl. auch Art. 2 des Reglements über die Beitragserhebung des Beschwerdeführers).