8 unbegründet. Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gilt ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 146 Rz. 496). Falls die hier fraglichen Tätigkeiten durch statutarisch festgesetzte Beiträge abgegolten werden, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob diese echte oder unechte Mitgliederbeiträge darstellen. Sind sie nämlich statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV, dann sind sie jedenfalls nicht steuerpflichtig (das heisst entweder bilden sie Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff.