14 MWSTV gemeint sein können, die den Vorsteuerabzug eben gerade ausschliessen, liegt auf der Hand. Folglich bleibt zu prüfen, ob die durch die ordentlichen Mitgliederbeiträge und die «Verwaltungskostenbeiträge» abgegoltenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV darstellen. Bejahendenfalls kann der Beschwerdeführer für seine subjektive Steuerpflicht nicht optieren, selbst wenn er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- überschreiten würde. b. Die Bundesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der Frage, ob Leistungen gemäss Art. 14 Ziff.