Die Rechtsprechung hat diese bundesrätliche Einschränkung als verfassungsmässig erklärt (E. 3d hievor). Wenn also der Verfassungs- und Verordnungsgeber «zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität» die subjektive Option vorgesehen hat, dann beispielsweise für jene Fälle, in denen der nichtsteuerpflichtige Leistungserbringer mit einem steuerpflichtigen Umsatz (also ausserhalb des Art. 14 MWSTV) von jährlich weniger als Fr. 75 000.- in direkte Konkurrenz mit einem steuerpflichtigen Erbringer gleicher Leistungen im Betrag von über Fr. 75 000.- jährlich tritt. Denn der Steuerpflichtige besitzt den Anspruch auf Vorsteuerabzug.