20 Abs. 1 Bst. a MWSTV), wenn er einzig unecht befreite Umsätze im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erbringt. Dies selbst dann nicht, wenn er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- überschreitet. Solches liefe nämlich darauf hinaus, Art. 20 Abs. 1 Bst. b MWSTV (objektive Option) zu umgehen, demgemäss die Option für die Versteuerung auf Leistungen gemäss Ziff. 16 und 17 von Art. 14 MWSTV beschränkt ist. Die Rechtsprechung hat diese bundesrätliche Einschränkung als verfassungsmässig erklärt (E. 3d hievor).