7 Der Beschwerdeführer hält entgegen, die Führung einer Ausgleichskasse sei kein eigenständiger Verbandszweck. Im Übrigen seien zwischen Aktivitäten allgemeiner Natur einerseits, die der Gesamtheit der Mitglieder dienen und der einzelnen Firma daher nur indirekt (Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages [GAV], jährliche Lohnrunden auf Verbandsebene usw.), und solchen anderseits, die direkt dem einzelnen Mitglied zu Gute kommen (z.B. Betrieb einer Ausgleichskasse, GAV-Verhandlungen betreffend einzelne Mitglieder), zu unterscheiden.