Daran ändere nichts, dass die Generalversammlung (GV) auf Antrag des Vorstands beschlossen habe, einen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 40% des reglementarischen Mitgliederbeitrages zu erheben und auf den statutarischen Mitgliederbeitrag einen Rabatt von 60% zu gewähren. Der Verwaltungskostenanteil sei kein Entgelt für eine besondere Leistung.