Die Kosten würden durch die Mitglieder über den Mitgliederbeitrag abgegolten. Die Statuten sähen nicht vor, dass für den Betrieb der Ausgleichskasse besondere Beiträge erhoben würden oder dass die Mitgliederbeiträge aufzuspalten seien in eigentliche Mitgliederbeiträge einerseits und in einen Verwaltungskostenanteil für den Betrieb der Ausgleichskasse anderseits. Daran ändere nichts, dass die Generalversammlung (GV) auf Antrag des Vorstands beschlossen habe, einen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 40% des reglementarischen Mitgliederbeitrages zu erheben und auf den statutarischen Mitgliederbeitrag einen Rabatt von 60% zu gewähren.