b BV bzw. Art. 14 MWSTV. Diese Artikel können begriffsnotwendigerweise nur Umsätze befreien, die im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer liegen. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV kann demnach für echte Mitgliederbeiträge keine Anwendung finden. Darunter fallen vielmehr sämtliche Beiträge, die die Mitglieder neben den echten Mitgliederbeiträgen und aufgrund der Statuten zu leisten haben. Für den vorliegenden Fall betrifft dies beispielsweise die Verwaltungskostenbeiträge, falls sie entgeltlich im Sinne des Mehrwertsteuerrechts und statutarisch festgesetzt sind (vgl. Entscheid der SRK vom 24. April 1997 in Sachen K. [SRK 1996-041], E. 5a, veröffentlicht in MWST-Journal 3/97, S. 134 f.).