MWSTV gezogen werden, demgemäss die Umsätze, die durch die dort aufgeführten Vereinigungen an ihre Mitglieder gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbracht werden, von der Steuer ausgenommen sind. Offensichtlich haben Verfassungs- und Verordnungsgeber übersehen, dass die echten Mitgliederbeiträge mangels Leistungsaustausch (Entgeltlichkeit; Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV, Art. 4 MWSTV) nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden. Es ist deshalb nicht möglich, solche Umsätze (z.B. echte Mitgliederbeiträge) von der Steuer auszunehmen im Sinne von Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b BV bzw. Art.