Diesfalls handelt es sich um einen sogenannten unechten Mitgliederbeitrag, der in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Indizien für einen Leistungsaustausch liegen in der individuellen Ausgestaltung des Beitrages je nach dem Grad der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistung (ausführlich: Entscheid der SRK vom 24. April 1997 in Sachen K. [SRK 1996-041], E. 5a, veröffentlicht in MWST-Journal 3/97, S. 133 ff.; Riedo, a.a.O., S. 239 ff.). Keine anderen Schlüsse dürfen aus Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gezogen werden, demgemäss