10 und Bst. d BV). b. Nach der Mehrwertsteuerverordnung ist steuerpflichtig nur, wessen steuerbare Leistungen jährlich gesamthaft Fr. 75 000.- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen demjenigen, welcher nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV die gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht, gestatten, für die Steuerpflicht zu optieren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art.