Danach sind von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als Fr. 75 000.-. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden (sogenannte subjektive Option). Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen, sind - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug - von der Steuer ausgenommen (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 10 und Bst.