Zu befinden ist über die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine subjektive Steuerpflicht optieren kann, sowie über die mehrwertsteuerliche Behandlung der vom Beschwerdeführer vereinnahmten allgemeinen Mitgliederbeiträge und des so genannten «Verwaltungskostenbeitrages». 2.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche Gesetzgeber das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat.