Aus den Erwägungen: 1.a. (...) b. Die Rückforderungen der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 in den Beträgen von Fr. 14 674.- sowie Fr. 9478.15 je nebst Verzugszins werden vom Beschwerdeführer in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern lediglich dem Grundsatze nach angefochten. Zu befinden ist über die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine subjektive Steuerpflicht optieren kann, sowie über die mehrwertsteuerliche Behandlung der vom Beschwerdeführer vereinnahmten allgemeinen Mitgliederbeiträge und des so genannten «Verwaltungskostenbeitrages».