5. (Verfahrenskosten).» E. Mit Eingabe vom 4. November 1999 (Datum der Postaufgabe) lässt der Verband X. (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 4. Oktober 1999 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) führen und den Antrag stellen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2000 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a.