3 2. Die Vergütungen für die Leistungen, die der Verband X. seinen Mitgliedern nach Art. 10 der Statuten gegen Entgelt erbringt, gelten als von der Steuer ohne Vorsteuerabzugsrecht ausgenommene Mitgliederbeiträge, für deren Versteuerung nicht optiert werden kann. 3. Der Verband X. ist mangels subjektiver Steuerpflicht zu Recht auf den 31. März 1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. 4. Der Verband X. hat für die Steuerperioden 1/95-4/95 Fr. 14 674.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins sowie für die Quartale 1/96-1/97 Fr. 9478.15 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins an die ESTV zurückzubezahlen. 5. (Verfahrenskosten).