Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgte auf den 31. März 1997. Der Verband habe an die ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 noch zu zahlen: Fr. 14 674.- sowie Fr. 9478.15 je nebst Verzugszins. Am 30. Juni 1997 liess der Verband dagegen bei der ESTV Einsprache erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 1999 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest: «...