Sie liess ihm nach dem 1. Januar 1996 weiterhin Abrechnungsformulare zukommen. Der Verband machte deshalb für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 1996 weitere Vorsteuerbeträge im Umfang von gesamthaft Fr. 9478.15 geltend, welche die ESTV auch ausbezahlte. C. Mit Entscheid vom 5. Juni 1997 stellte die ESTV fest, die Vergütungen für die Leistungen, die der Verband seinen Mitgliedern nach Art. 10 der Verbandsstatuten gegen Entgelt erbringt, gelten gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV als (echte) Mitgliederbeiträge und seien daher ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug von der Steuer ausgenommen. Aus diesen Gründen sei der Verband nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Streichung im Register der