A. Unter dem Namen «X.» (Verband) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Y. (Art. 1 der Verbandsstatuten). Der Verband bezweckt: die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder; die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Arbeitnehmern sowie die kollektive Durchführung sozialer Institutionen; die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Der Verband verfolgt keinen Erwerbszweck (Art. 2 der Verbandsstatuten).