1 Vereinigung und dem Mitglied anzunehmen, sobald sie an das Mitglied eine besondere Leistung erbringt. Ein solcher unechter Mitgliederbeitrag fällt in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (E. 3e). - Der Beschwerdeführer kann nicht subjektiv für die Mehrwertsteuerpflicht optieren, wenn er einzig unecht befreite Umsätze im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erbringt. Dies selbst dann nicht, wenn er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- überschreitet (E. 4a). - Die Bundesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der Frage, ob Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen, davon abhängt, dass sie gegen statutarisch festgesetzte Beiträge