{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-111--_2000-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004493.pdf?ID=150004493", "Checksum": "5a6297891e6fe190b5d5b1a1efdc65d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:26", "Checksum": "68da8dc65cda32b862b0723658ad6578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r\n\n 9\nIm Übrigen findet diese Betrachtungsweise bereits darin Bestätigung, dass\ndie Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich der Ausgleichskasse bis\nzum genannten Beschluss der GV durch den ordentlichen Mitgliederbeitrag\nmitabgegolten waren, und die Abspaltung des Verwaltungskostenbeitrages\nnach der Absicht der GV dem Mitglied keine Mehrbelastung verursachen\nsoll. Die Summe des neuen ordentlichen Mitgliederbeitrages und des\nVerwaltungskostenbeitrages soll dem alten ordentlichen Mitgliederbeitrag\nentsprechen. Der Verwaltungskostenbeitrag bildet mithin lediglich einen Teil\ndes statutarisch festgesetzten ordentlichen Mitgliederbeitrages.\nDie übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sind offensichtlich\nebenfalls erfüllt, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede\nstellt. Die fraglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche durch\ndie ordentlichen Mitgliederbeiträge sowie die Verwaltungskostenbeiträge\nabgegolten werden, stellen Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV\ndar, sofern sie in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Hierfür\nkann der Beschwerdeführer nicht subjektiv optieren.\n5. Was der Beschwerdeführer ferner dagegen vorbringt, dringt nicht durch:\na. Er rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz.\nDiese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe insbesondere von\nder Offerte des Beschwerdeführers, weitere Beweismittel nachzuliefern oder\nfür eine Parteibefragung zur Verfügung zu stehen, keinen Gebrauch gemacht.\nInwiefern die ESTV den Sachverhalt als Grundlage für ihren\nEinspracheentscheid vom 4. Oktober 1999 ungenügend abgeklärt haben soll,\nist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist in Würdigung der gesamten Aktenlage\nder für die Entscheidfindung der SRK rechtserhebliche Sachverhalt genügend\nfestgestellt. Von weiteren Beweiserhebungen ist abzusehen (vgl. auch E. b\nhiernach).\nb. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den\nGrundsatz von Treu und Glauben. Er bringt vor, sein Vorgehen sei\nnach Rücksprache mit der ESTV erfolgt. Die Aufteilung des früheren\ngenerellen Beitrags in einen eigentlichen Mitgliederbeitrag und einen\nVerwaltungskostenbeitrag sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter der\nVerwaltung besprochen und von diesem als zulässig beurteilt worden.\nIm Vertrauen auf diese behördliche Auskunft habe er die Methode des\n«Beitrag-Splittings» gewählt.\nDer Beschwerdeführer vermag keinerlei schriftlicher Unterlagen\nbeizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Beispielsweise\nliegt keine durch ihn im Anschluss der angeblichen Auskunft verfasste\nAkten- oder Telefonnotiz vor, geschweige denn eine schriftlich verfasste\nAuskunft der ESTV. Der Beschwerdeführer kann nicht einmal den Namen\ndes auskunfterteilenden Beamten und das Datum der angeblichen Auskunft\nnennen. Weitere Abklärungen sind dadurch unmöglich. Der Nachweis einer\nAuskunft mit dem durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Inhalt ist\nnicht erbracht. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann er sich folglich\nnicht berufen.\nDer Beschwerdeführer offeriert einzig die Parteibefragung mit dem\nUnterzeichneten. Abgesehen davon, dass sich das Steuerjustizverfahren in\naller Regel auf die Schriftlichkeit beschränkt (vgl. André Moser, Prozessieren\n\n10\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main\n1998, S. 113 Rz. 3.53, S. 122 Rz. 3.67, S. 123 Rz. 3.69, je mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung), ist von vornherein auszuschliessen, dass mit einer Befragung\ndes Beschwerdeführers, der keine schriftlichen Belege vorweisen kann,\ndas Gericht davon überzeugt werden könnte, eine Auskunft mit genau dem\ngeltend gemachten Inhalt sei erteilt worden. In einer mündlichen Befragung\nwird der Beschwerdeführer nichts anderes behaupten können, als was er\nbereits mit seiner Beschwerdeschrift vorbringt. Als Fürsprech und Notar ist\nsich der Rechtsvertreter und Verbandssekretär des Beschwerdeführers im\nKlaren, dass er sich aus Beweisgründen eine für ihn derart wichtige Auskunft\ndurch die ESTV schriftlich hätte bestätigen lassen sollen. Dies hat er nicht\ngetan, was ebenfalls klar dafür spricht, dass er eine Auskunft mit dem durch\nihn geltend gemachten Inhalt nicht erhalten hat. Eine mündliche Befragung\ndes Beschwerdeführers als Partei ist unter den gegebenen Umständen\nnicht geeignet, die pflichtgemäss erlangte Überzeugung des Gerichts\numzustossen. Aus diesen Gründen ist in antizipierter Beweiswürdigung\nauf eine Parteibefragung zu verzichten. Denn einem Beweisantrag braucht\ninsbesondere dann nicht entsprochen zu werden, wenn er von vornherein\nnicht oder kaum geeignet ist, den in Frage stehenden Nachweis zu erbringen\n(ausführlich und mit Hinweisen: Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998 in\nSachen A. [SRK 1997-044], E. 3a/bb), veröffentlicht in VPB 63.23 S. 199 ff.; vgl.\nauch Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 64 S. 499 f.).\n6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen\nabzuweisen.\n[23] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.111 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 6. April 2000\ni. S. Verband X. [SRK 1999-143]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\n"}