{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-111--_2000-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004493.pdf?ID=150004493", "Checksum": "5a6297891e6fe190b5d5b1a1efdc65d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:26", "Checksum": "68da8dc65cda32b862b0723658ad6578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r\n\n 8\nunbegründet. Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV\ngilt ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach einem für\nalle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird (vgl. Camenzind/Honauer,\na.a.O., S. 146 Rz. 496).\nFalls die hier fraglichen Tätigkeiten durch statutarisch festgesetzte Beiträge\nabgegolten werden, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob diese\nechte oder unechte Mitgliederbeiträge darstellen. Sind sie nämlich statutarisch\nfestgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV, dann sind sie jedenfalls nicht\nsteuerpflichtig (das heisst entweder bilden sie Leistungen im Sinne von Art. 14\nZiff. 11 MWSTV und sind deshalb unecht befreit oder sie liegen ausserhalb des\nGeltungsbereichs der MWSTV; vgl. E. 3e hievor).\nc. Der Beschwerdeführer bezweckt unter anderem die kollektive\nDurchführung sozialer Institutionen (Art. 2 Bst. b der Verbandsstatuten).\nDer Vorstand kann die Aufnahme in den Verband von der Leistung\neiner Bankgarantie abhängig machen, dies als Sicherheit für die\nVerpflichtung des Mitglieds gegenüber der Verbandskasse und den\nmit dem Verband verbundenen Sozialversicherungen (Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHV], Krankenkasse usw.; Art. 7 Abs. 3\nder Verbandsstatuten). Der Beschwerdeführer erhebt bezüglich der hier\nfraglichen Mitglieder direkte Jahresbeiträge aufgrund der Lohnsumme\n(Art. 10 Bst. a der Verbandsstatuten; vgl. auch Art. 2 des Reglements über\ndie Beitragserhebung des Beschwerdeführers). Die Mitglieder ermächtigen die\nbeim Verbandssekretariat geführten Sozialversicherungskassen (AHV, usw.),\ndem Sekretär die für die Beitragserhebung nötigen Angaben bekanntzugeben\n(Art. 11 der Verbandsstatuten). Die ordentliche Generalversammlung\ndes Beschwerdeführers hat am 8. Juni 1995 beschlossen, auf dem\nreglementarischen Mitgliederbeitrag neu einen mehrwertsteuerpflichtigen\nVerwaltungskostenbeitrag von 40% zu erheben; auf dem verbleibenden\nMitgliederbeitrag werde ein Rabatt von 60% gewährt, so dass für die\nMitgliederfirmen insgesamt keine Mehrbelastung resultiere, nachdem sie\ndie Mehrwertsteuer auf dem Verwaltungskostenbeitrag als Vorsteuer geltend\nmachen könnten.\nAngesichts dieser klaren statutarischen Regelung besteht der Zweck\ndes Beschwerdeführers - entgegen seiner eigenen Auffassung - sehr\nwohl unter anderem in der Durchführung der Ausgleichskasse für seine\nMitglieder. Denn der Zweckartikel seiner Statuten erwähnt die Durchführung\nsozialer Institutionen. Die durch den Beschwerdeführer zu führende\nSozialversicherungskasse wird in den Folgeartikeln wiederholt ausdrücklich\nmit «AHV» bezeichnet. Der Umstand, dass die Führung der Ausgleichskasse\nangeblich einem Dritten in Auftrag gegeben wurde, macht keinen Unterschied.\nDass durch Beschluss der GV die Führung der Ausgleichskasse durch einen\nsogenannten Verwaltungskostenanteil abgegolten wird, ändert ferner\nnichts daran, dass dieser Beitrag statutarisch im Sinne von Art. 14 Ziff. 11\nMWSTV festgesetzt ist. Denn der Verwaltungskostenbeitrag wird in Prozenten\n(in casu 40%) des ordentlichen Mitgliederbeitrages festgelegt, der sich\naufgrund der Statuten nach der Lohnsumme des Mitgliedes berechnet.\nDer einen Bruchteil des ordentlichen Mitgliederbeitrages ausmachende\nVerwaltungskostenbeitrag richtet sich demnach ebenso nach der Lohnsumme\ndes Mitgliedes und damit nach den Statuten. Dies genügt, damit das Kriterium\n«statutarisch festgesetzter Beitrag» gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erfüllt ist.\n\n"}