{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-111--_2000-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004493.pdf?ID=150004493", "Checksum": "5a6297891e6fe190b5d5b1a1efdc65d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:26", "Checksum": "68da8dc65cda32b862b0723658ad6578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r\n\n 7\nDer Beschwerdeführer hält entgegen, die Führung einer Ausgleichskasse\nsei kein eigenständiger Verbandszweck. Im Übrigen seien zwischen\nAktivitäten allgemeiner Natur einerseits, die der Gesamtheit der Mitglieder\ndienen und der einzelnen Firma daher nur indirekt (Abschluss des\nGesamtarbeitsvertrages [GAV], jährliche Lohnrunden auf Verbandsebene\nusw.), und solchen anderseits, die direkt dem einzelnen Mitglied zu Gute\nkommen (z.B. Betrieb einer Ausgleichskasse, GAV-Verhandlungen betreffend\neinzelne Mitglieder), zu unterscheiden. Gemäss Statuten kenne der Verband\nzwar verschiedene Kategorien von Mitgliedern, effektiv habe er aber nur\nnoch ordentliche Mitglieder. Alle Mitgliederbeiträge, und damit auch alle\nVerwaltungskostenbeiträge, würden daher auf der Basis der Lohnsumme\nnach einem degressiven Tarif erhoben. Die Verwaltungskostenbeiträge\nseien deshalb keine «statutarisch festgesetzten Beiträge» im Sinne von\nArt. 14 Ziff. 11 MWSTV. Sie seien vielmehr ein separates Entgelt für eine\nDienstleistung. Diesbezüglich könne für die freiwillige Unterstellung unter die\nMehrwertsteuer optiert werden.\na. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht subjektiv\nfür die Steuerpflicht optieren kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. a MWSTV), wenn\ner einzig unecht befreite Umsätze im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV\nerbringt. Dies selbst dann nicht, wenn er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.-\nüberschreitet. Solches liefe nämlich darauf hinaus, Art. 20 Abs. 1 Bst. b\nMWSTV (objektive Option) zu umgehen, demgemäss die Option für die\nVersteuerung auf Leistungen gemäss Ziff. 16 und 17 von Art. 14 MWSTV\nbeschränkt ist. Die Rechtsprechung hat diese bundesrätliche Einschränkung\nals verfassungsmässig erklärt (E. 3d hievor). Wenn also der Verfassungs- und\nVerordnungsgeber «zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität» die subjektive\nOption vorgesehen hat, dann beispielsweise für jene Fälle, in denen der\nnichtsteuerpflichtige Leistungserbringer mit einem steuerpflichtigen Umsatz\n(also ausserhalb des Art. 14 MWSTV) von jährlich weniger als Fr. 75 000.- in\ndirekte Konkurrenz mit einem steuerpflichtigen Erbringer gleicher Leistungen\nim Betrag von über Fr. 75 000.- jährlich tritt. Denn der Steuerpflichtige besitzt\nden Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dass die subjektive Option jedoch nicht\nfür Erbringer vorgesehen ist, die ausschliesslich Umsätze gemäss Art. 14\nZiff. 11 MWSTV tätigen, ergibt sich überdies aus einem anderem Grund aus\nder Bundesverfassung. Diese sieht bei der subjektiven Option das Recht auf\nVorsteuerabzug vor (E. 3a hievor). Dass damit nicht unecht befreite Leistungen\nim Sinne von Art. 14 MWSTV gemeint sein können, die den Vorsteuerabzug\neben gerade ausschliessen, liegt auf der Hand.\nFolglich bleibt zu prüfen, ob die durch die ordentlichen Mitgliederbeiträge\nund die «Verwaltungskostenbeiträge» abgegoltenen Tätigkeiten des\nBeschwerdeführers Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV darstellen.\nBejahendenfalls kann der Beschwerdeführer für seine subjektive Steuerpflicht\nnicht optieren, selbst wenn er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- überschreiten\nwürde.\nb. Die Bundesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der\nFrage, ob Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen, davon abhängt,\ndass sie gegen statutarisch festgesetzte Beiträge erbracht werden (E. 3a hievor).\nDer Richter ist daran gebunden (vgl. Entscheid der SRK vom 14. April 1999\nin Sachen F. [SRK 1997-096], veröffentlicht in VPB 63.93 S. 872 f.). Sämtliche\ndagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als\n\n"}