{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-111--_2000-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004493.pdf?ID=150004493", "Checksum": "5a6297891e6fe190b5d5b1a1efdc65d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:26", "Checksum": "68da8dc65cda32b862b0723658ad6578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r\n\n 6\nMitglieder einen Leistungsaustausch, das heisst Entgeltlichkeit, voraus.\nSoweit die Vereinigung tätig ist, um statutengemäss Gemeinschaftszwecke\nfür sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet sie nicht an ein einzelnes\nMitglied. Sie verwirklicht nur - aber immerhin - ihren Zweck. Das Mitglied\nwill durch seinen Beitrag lediglich den Zweck der Vereinigung fördern,\nzu dessen Erreichung sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.\nDiesfalls handelt es sich um sogenannte echte Mitgliederbeiträge, für die ein\nLeistungsaustausch zwischen Vereinigung und Mitglied nicht besteht. Mangels\nEntgeltlichkeit (Art. 4 MWSTV) werden sie daher nicht vom Geltungsbereich\nder Mehrwertsteuer erfasst. Demgegenüber ist ein Leistungsaustausch\nzwischen der Vereinigung und den Mitgliedern anzunehmen, sobald sie an\ndas Mitglied eine besondere Leistung erbringt. Diesfalls handelt es sich um\neinen sogenannten unechten Mitgliederbeitrag, der in den Geltungsbereich\nder Mehrwertsteuer fällt. Indizien für einen Leistungsaustausch liegen in der\nindividuellen Ausgestaltung des Beitrages je nach dem Grad der tatsächlichen\noder vermuteten Inanspruchnahme der Leistung (ausführlich: Entscheid der\nSRK vom 24. April 1997 in Sachen K. [SRK 1996-041], E. 5a, veröffentlicht in\nMWST-Journal 3/97, S. 133 ff.; Riedo, a.a.O., S. 239 ff.).\nKeine anderen Schlüsse dürfen aus Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gezogen werden,\ndemgemäss die Umsätze, die durch die dort aufgeführten Vereinigungen an\nihre Mitglieder gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbracht werden,\nvon der Steuer ausgenommen sind. Offensichtlich haben Verfassungs- und\nVerordnungsgeber übersehen, dass die echten Mitgliederbeiträge mangels\nLeistungsaustausch (Entgeltlichkeit; Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV,\nArt. 4 MWSTV) nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden.\nEs ist deshalb nicht möglich, solche Umsätze (z.B. echte Mitgliederbeiträge)\nvon der Steuer auszunehmen im Sinne von Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b\nBV bzw. Art. 14 MWSTV. Diese Artikel können begriffsnotwendigerweise\nnur Umsätze befreien, die im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer liegen.\nArt. 14 Ziff. 11 MWSTV kann demnach für echte Mitgliederbeiträge keine\nAnwendung finden. Darunter fallen vielmehr sämtliche Beiträge, die\ndie Mitglieder neben den echten Mitgliederbeiträgen und aufgrund\nder Statuten zu leisten haben. Für den vorliegenden Fall betrifft dies\nbeispielsweise die Verwaltungskostenbeiträge, falls sie entgeltlich im Sinne\ndes Mehrwertsteuerrechts und statutarisch festgesetzt sind (vgl. Entscheid der\nSRK vom 24. April 1997 in Sachen K. [SRK 1996-041], E. 5a, veröffentlicht in\nMWST-Journal 3/97, S. 134 f.).\n4. Im vorliegenden Fall hält die ESTV im Wesentlichen dafür, der Betrieb\neiner Ausgleichskasse gehöre zum Verbandszweck. Die Kosten würden\ndurch die Mitglieder über den Mitgliederbeitrag abgegolten. Die Statuten\nsähen nicht vor, dass für den Betrieb der Ausgleichskasse besondere Beiträge\nerhoben würden oder dass die Mitgliederbeiträge aufzuspalten seien in\neigentliche Mitgliederbeiträge einerseits und in einen Verwaltungskostenanteil\nfür den Betrieb der Ausgleichskasse anderseits. Daran ändere nichts, dass\ndie Generalversammlung (GV) auf Antrag des Vorstands beschlossen habe,\neinen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 40% des reglementarischen\nMitgliederbeitrages zu erheben und auf den statutarischen Mitgliederbeitrag\neinen Rabatt von 60% zu gewähren. Der Verwaltungskostenanteil sei kein\nEntgelt für eine besondere Leistung.\n\n"}