{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-111--_2000-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004493.pdf?ID=150004493", "Checksum": "5a6297891e6fe190b5d5b1a1efdc65d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.04.2000 JAAC 64.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:26", "Checksum": "68da8dc65cda32b862b0723658ad6578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.04.2000 JAAC 64.111 \r\n\n 5\nMerkblätter) frei. Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen\nVorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit\nder Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299 E. 3b).\n3.a. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV beauftragt den Bundesrat, die\nAusführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen,\ndie bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Diese\nÜbergangsbestimmung legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber\nfür die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach sind von der\nsubjektiven Steuerpflicht ausgenommen Unternehmen mit einem jährlichen\nsteuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als Fr. 75 000.-. Zur Wahrung\nder Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung\nkann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch\nauf Vorsteuerabzug zugelassen werden (sogenannte subjektive Option).\nLeistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen\neinen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen, sind - ohne Anspruch auf\nVorsteuerabzug - von der Steuer ausgenommen (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b\nZiff. 10 und Bst. d BV).\nb. Nach der Mehrwertsteuerverordnung ist steuerpflichtig nur, wessen\nsteuerbare Leistungen jährlich gesamthaft Fr. 75 000.- übersteigen (Art. 17\nAbs. 1 MWSTV). Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur\nVereinfachung der Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr\nfestzusetzenden Bedingungen demjenigen, welcher nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV\ndie gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht, gestatten, für\ndie Steuerpflicht zu optieren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a MWSTV).\nOhne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV) sind von der Steuer\nunecht befreit, Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit unter\nanderem politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher Zielsetzung ihren\nMitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14\nZiff. 11 MWSTV).\nc. Nach Verwaltungspraxis sind Leistungen nur dann von der Steuer\nausgenommen, wenn sie durch die statutarisch festgesetzten Beiträge\nabgegolten sind. Muss für die Inanspruchnahme einer durch den Verein\nerbrachten Leistung ein zusätzlicher Betrag bezahlt werden, unterliegt dieser\nder Mehrwertsteuer (Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige 1997[23],\nRz. 611).\nd. Laut Rechtsprechung ist Art. 20 Abs. 1 Bst. b MWSTV verfassungsmässig,\ndemgemäss der Bundesrat die Option für die Versteuerung von unecht\nbefreiten Umsätzen (sogenannte objektive Option) auf die Ziff. 16 und 17 des\nArt. 14 MWSTV beschränkt (BGE vom 3. März 1999 in Sachen A. [2A.532/1997],\nteilweise veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 7-8/1999 S. 493 ff.; Entscheid\nder SRK vom 24. Oktober 1997 in Sachen A. [SRK 1996-061], veröffentlicht in\nMWST-Journal 2/98, S. 49 ff.).\ne. Mitgliedervereinigungen erhalten von ihren Mitgliedern Beiträge, um\ndie allgemeinen statutarischen Aufgaben erfüllen zu können. Neben diesen\nGrundaufgaben erbringen sie gegenüber einzelnen Mitgliedern oder\nauch Nichtmitgliedern individuelle Leistungen und erhalten dafür eine\nbesondere Vergütung. Wie für alle mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen\nsetzt die Steuerbarkeit der Leistungen von Personenvereinigungen an ihre\n\n"}