Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1995 wurde sie durch die ESTV über die Rechtslage orientiert. Im Übrigen ist die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer (Art. 37 MWSTV), bei der die Verantwortung für die richtige Versteuerung der Umsätze beim Steuerpflichtigen liegt. f. Die von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens beschriebenen gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse sind bedauerlich, können aber steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. 5.a. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 1999 mit Bezug auf die Teilforderung aus dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale aufzuheben und die